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Präzisierungen zum häuslichen Arbeitszimmer, insbesondere zum „anderen Arbeitsplatz“
Aufgrund mehrerer Gesetzesanpassungen und Änderungen des Beschlusses 2 BvL 13/09 des (BStBl 2011 II S. 318) sowie der Diskussion zahlreicher Streitfragen in der Fachliteratur durchquerte das häusliche Arbeitszimmer insbesondere auch in der jüngeren Vergangenheit immer wieder recht aufgewühltes Fahrwasser (vgl. ausführlich zu Grundsätzen, Systematik und Rechtsentwicklung Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort „Arbeitszimmer“ Rn. 1 ff., Stand: Mai 2011). Die umfangreiche Auseinandersetzung mit diesem Bereich liegt nicht zuletzt an den Feststellungsschwierigkeiten, die der mögliche Abzugsposten vielfach birgt. Auch betrifft er zahlreiche Steuerpflichtige, teilweise sogar ganze Berufsgruppen (z. B. Lehrer, Dozenten).
Vor diesem Hintergrund ist es als erfreulich zu werten, dass der BFH in mehreren kürzlich veröffentlichten Entscheidungen einzelne Aspekte präzisiert hat. Dies betrifft vor allem die Frage, wann – wie es in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG formuliert ist – „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit“ ein oder eben gerade „kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“. Bei Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes kann sich ein Steuerpflichtiger den Aufw...