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Track 07 | Arbeitszimmer: BFH präzisiert „anderen Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung
Der BFH hat aktuell klargestellt, dass ein „anderer Arbeitsplatz” im Sinne der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer erst dann zur Verfügung steht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Zudem haben die Richter deutlich gemacht, dass ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, wenn wegen Sanierungsbedarfs eine Gesundheitsgefahr besteht.
Einmal mehr hat sich der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs mit dem häuslichen Arbeitszimmer befasst. – Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich denke jeden Monat: Jetzt müssen aber doch langsam mal alle Zweifelsfragen geklärt sein. Und dann gibt es doch wieder ein neu anhängiges Verfahren oder eine neue Entscheidung. Die Steuergerichte geben eine Pressemitteilung heraus. Die Medien greifen das gerne auf. Und wir? Wir müssen unsere Mandanten dann schlussendlich doch wieder enttäuschen. Das Gros der Steuerzahler kann schließlich die Kosten für beruflich genutzte Privaträume schon längst nicht mehr absetzen. – Über welchen Sonderfall hatte denn diesmal der VI. Senat zu entscheiden?
Im Streitfall wohnte ein katholischer Geistlicher...