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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 06 | Umsatzsteuer: Steuersatz bei der Lieferung von Kaffee zum Mitnehmen

Die OFD Frankfurt/M. hat klargestellt, dass die Lieferung von zubereitetem Kaffee („coffee to go“) dem Regelsteuersatz unterliegt. Unternehmer können sich nicht auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 12 der Anlage 2 berufen, wonach die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Der Regelsteuersatz für Kaffee zum Mitnehmen ergibt sich bereits aus § 12 Abs. 1 UStG. Bestätigt wird dies durch eine aktuelle Entscheidung des BFH.

Haben Sie Bäckereien, Imbissstände, Kioskbetriebe, Raststätten, Tankstellen oder Unternehmen der Systemgastronomie unter Ihren Mandanten? – Dann ist eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für Sie interessant. Zur Frage des Umsatzsteuersatzes bei der Lieferung von zubereiteten Getränken wie beispielsweise einem „coffee to go“. Oder wie Liebhaber der deutschen Sprache angeblich sagen: eines „Geh-Kaffees“. Das muss dann aber vielleicht doch nicht sein. „Kaffee zum Mitnehmen“ tut es auch.

Wie die OFD mitteilt, begehren immer mal wieder Unternehmer bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Diese Auffassung wird damit begründet, dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG – in Verbindung mit der einsc...