Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten
mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Aufgrund der eingeholten
Vorabentscheidung des ,UR 2013, 866)
ist geklärt, dass die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten
mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform ist.
2. Der Ansatz der Kasseneinnahmen
in einem bestimmten Zeitraum als Bemessungsgrundlage ist mit dem
Grundsatz der Proportionalität der Umsatzsteuer zum Preis der Leistung
vereinbar (Art. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 MwStSystRL).
3. Die Abwälzbarkeit der Umsatzsteuer
ist ebenfalls sichergestellt.
4. Die Besteuerung wird ferner
dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz gerecht. Das gilt auch
vor dem Hintergrund, dass bei entsprechenden Umsätzen öffentlich
zugelassener Spielbanken ebenfalls die Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage
angesetzt werden, obwohl die Beschränkungen der SpielV auf sie nicht
anwendbar sind. Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen
(insbesondere durch den Erwerb von Bingo- und Rubbellosen) ist eine
Gleichbehandlung nicht geboten, weil sich diese Glücksspiele aus
Sicht des Verbrauchers wesentlich von dem Automatenspiel unterscheiden.
5. Der Gesetzgeber hat von
dem ihm in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL eröffneten Ermessen
in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, als er die Geldspielumsätze
von Automatenaufstellern nicht in die Umsatzsteuerbefreiung des
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG einbezog. Das gilt ungeachtet denkbarer
Anwendungsprobleme dadurch, dass der Spieler keine Rechnung mit
Ausweis der auf die von ihm bezogene Leistung entfallenden Umsatzsteuer
verlangen kann.
6. Das
beinhaltet keine unzulässige Rechtsfortbildung, die als sog. Ultra-vires-Akt
zu qualifizieren wäre.
7. Die faktische Wiedereinführung
der Umsatzsteuerpflicht für Geldspielumsätze mit Automaten durch
die Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG im Jahr 2006 unterlag
nicht der Notifizierungspflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1
der Richtlinie 98/34/EG.
8. Die Frage, welche Bemessungsgrundlage
der Besteuerung der Geldspielumsätze an Automaten zugrunde zu legen
ist, ist unionsrechtlich geklärt und in verfassungsrechtlich hinreichender
Weise bestimmt. Ob die Kasseneinnahmen nach dem auf den Kontrollausdrucken
der Geldspielgeräte ausgewiesenen "Saldo 1" oder nach dem "Saldo
2" zu ermitteln sind, konnte im Streitfall offen bleiben. Bei der
gebotenen jeweils kontinuierlichen Anwendung führen beide Berechnungen auf
längere Sicht zum selben Ergebnis.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2390 Nr. 40 EFG 2015 S. 1315 Nr. 15 DAAAE-71239
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