1. Der Streitwert im Verfahren
der Aussetzung der Vollziehung (AdV) wird nicht auf 10 %, sondern
auf 25 % festgesetzt, wenn das Verfahren allseits arbeitsintensiv mit
dem Ziel geführt wird, bereits grundsätzliche oder schwierige Fragen
der Hauptsache zu klären und dortigen weiteren Streit zu vermeiden.
2. Eine Erledigungsgebühr kann
auch im AdV-Verfahren entstehen.
3. Bei der Erledigungsgebühr
ist die besondere auf Erledigung gerichtete anwaltliche Mitwirkung
auch dann für den Erledigungserfolg kausal, wenn der Antragsgegner eine
im AdV-Verfahren zunächst getroffene tatsächliche Verständigung
mit Gesamteinigung über Hauptsache, weiteres Verfahren und sämtliche
Kosten widerruft und dann nur in der AdV-Sache im vorher vereinbarten
Umfang abhilft und das Verfahren danach beiderseits für erledigt
erklärt wird.
4. Die Höhe der Erledigungsgebühr
bestimmt sich nach Nr. 1003 RVG-VV in 1,0-facher Höhe; nicht einschlägig
ist Nr. 1004 RVG i. V. m. Vorbem. 3.2.1 Ziff. 1 RVG-VV.
5. Nach Übertragung des Verfahrens
auf den Einzelrichter entscheidet auch über die Kostenerinnerung
im Kostensenat der Einzelrichter gemäß § 6 FGO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): KAAAE-71228
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