Glaubhaftmachung der Absendung des durch einen Bevollmächtigten erstellten Einspruchsschreibens durch einen Auszug aus dem
Datev-Postausgangsbuch
Leitsatz
Die Feststellungslast (materielle Beweislast) für den fristgerechten Eingang der Einspruchsschrift beim Finanzamt trägt der
Kläger. Ein regulärer Auszug des Datev-Postausgangsbuchs des Bevollmächtigten ist nur dann ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung
der Absendung eines beim Finanzamt nicht eingegangenen Einspruchsschreibens, wenn die im Datev-Postausgangsbuch für das streitige
Einspruchsschreiben vergebene laufende Nummer zum Absendedatum passt, also in einer Reihe steht mit den laufenden Nummern
der am selben Tag bzw. am Vor- und Folgetag abgesendeten Schriftstücke.
Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 368 Nr. 12 BBK-Kurznachricht Nr. 21/2014 S. 990 DStR 2015 S. 11 Nr. 7 DStRE 2015 S. 616 Nr. 10 EFG 2014 S. 1644 Nr. 19 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 11 BAAAE-71218
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