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BFH 23.4.2014 VII R 1/13, NWB 34/2014 S. 2534

Zollrecht | Bestimmung des cif-Einfuhrpreises bei Lieferketten zur Berechnung des Zusatzzolls

Der nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 der VO (EG) Nr. 1484/95 in der Fassung vor Änderung durch die VO (EG) Nr. 816/2009 für die Berechnung des Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis ist der fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten. Dies gilt nach dem auch dann, wenn nach dem tatsächlichen Verbringen in das Zollgebiet der Union erst ein späterer Erwerber die Ware zum freien Verkehr anmeldet.

Anmerkung:

Ist der cif-Einfuhrpreis wegen fehlender Vorlage der Handelsrechnung des letzten drittländischen Veräußerer nicht bekannt, kann zur Berechnung des Zusatzzolls auf den repräsentativen Preis nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1484/95 zurückgegriffen werden. Dies hat ...