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BFH 26.2.2014 VI R 11/12, BBK 16/2014 S. 745

Steuerrecht | Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können nicht geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zugewiesen hat, der für Büroarbeiten geeignet ist und tatsächlich genutzt werden kann.

Ist [i]Anderer Arbeitsplatz muss tatsächlich nutzbar sein der vom Arbeitgeber zugewiesene Arbeitsplatz jedoch wegen Baumängeln nicht nutzbar, steht dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG zur Verfügung. Folge: Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind dann bis zu 1.250 € absetzbar.

Im [i]Unzureichende Bescheinigung des Arbeitgebers Streitfall wurde einem Pfarrer das Pfarrhaus zugewiesen. Im Obergeschoss befand sich seine Wohnung, in der er ein häusliches Arbeitszimmer einrichtete. Im Erdgeschoss befanden sich verschiedene Räume, u. a. auch ein sog. Amtszimmer. Der Pfarrer machte geltend, dass das E...