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Gängigkeitsabschläge auf das Vorratsvermögen in der Steuerbilanz
Zur [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 769Bewertung des Vorratsvermögens dürfen in der Handelsbilanz bei hinreichend großen Lagerbeständen sog. Gängigkeitsabschläge auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten vorgenommen werden. Für die Steuerbilanz hingegen sieht die Finanzverwaltung diese pauschalen Abschläge besonders kritisch, erkennt diese aber bei entsprechender Dokumentation an.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Wesen von Gängigkeitsabschlägen
Da [i]Definition „Gängigkeit“ die Vorratsbestände in der Regel eine Fülle von Einzelartikeln umfassen, mindern viele Unternehmen deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um pauschale Abschläge, sog. Gängigkeitsabschläge, um zukünftig noch anfallende Kosten zu berücksichtigen. Unter dem Begriff der Gängigkeit ist die Veräußerbarkeit oder Verwendbarkeit von Wirtschaftsgütern zu verstehen. Mangelnde Gängigkeit oder Ungängigkeit liegen somit bei Einschränkungen der Veräußerbarkeit vor. Sowohl in der Industrie als auch im Handel werden Gängigkeitsabschläge für die Teilwertermittlung genutzt.
II. Voraussetzungen von Gängigkeitsabschlägen
Die [i]Abwertung von Überbeständen Gängigkeitsabwertung erfasst Überbestände, die Raumkosten, Kosten der Lagerverwaltung und ...