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Rentenzahlungen einer Pensionskasse unterliegen auch bei Eigenfinanzierung als Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge der Beitragspflicht
Zu den der [i]Grundlagen „Betriebliche Altersversorgung: Praxisfragen“ NWB QAAAE-52794 und „Gesetzliche Krankenversicherung“ NWB GAAAE-64778Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegenden Einnahmen gehören neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch die der Rente vergleichbaren Einnahmen (sog. Versorgungsbezüge; vgl. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 238, § 238a SGB V). Gleiches gilt für die soziale Pflegeversicherung (über § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Zu den Versorgungsbezügen gehören dabei u. a. Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Soweit dabei der Durchführungsweg „Pensionskasse“ gewählt wurde, gehören Rentenleistungen aus einer solchen Pensionskasse auch dann zu den beitragspflichtigen Einnahmen, wenn die Prämien nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis weitergezahlt worden sind. Die Ausnahme für Leistungen aus einer vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführten Direktversicherung ist auf die S. 2465Leistungen einer Pensionskasse nicht übertragbar ().
Vergleichbarkeit mit privat finanzierter Altersvorsorge?
[i]Kläger verlangt Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückDem Urteil lag ein Streitfall zugrunde, in dem ein pflichtversicherter Rentner (Kläger) von seiner Krankenkasse die Erstattung der auf... /