Teil 5: Transparenz
Abschnitt 1: Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus [1]
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. 2Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung
der installierten Leistung der Anlagen,
der Volllaststunden und
der erzeugten Jahresarbeit
enthalten.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:
Wasserkraft,
Windenergie an Land,
Windenergie auf See,
solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solaranlagen des ersten Segments und Solaranlagen des zweiten Segments,
Geothermie,
Energie aus Biomasse,
Deponiegas,
Klärgas und
Grubengas.
(3) 1Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. 2Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: § 74 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .