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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 147/12

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a, KStG § 21 Abs. 3

Abzinsung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen

Leitsatz

  1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abzuzinsen.

  2. Der in § 21 Abs. 3 KStG geregelte Ausschluss vom Abzinsungsgebot gilt nur für erfolgsabhängige, nicht aber für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen.

  3. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen sind gegeben, wenn und soweit diese auf der Basis des nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses und dessen Höhe gewährt werden.

  4. Zum Zweck der Differenzierung zwischen erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Modellen der Beitragsrückerstattung.

  5. Eine Beitragsrückerstattung kann auch dann erfolgsunabhängig sein, wenn Zuführungen zur Rückstellung nur bei einem positiven Ergebnis aus einer bestimmten Versicherungsart, indes unabhängig vom Gesamtergebnis aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft vorgenommen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1520 Nr. 25
RAAAE-70540

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