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FG München  v. - 5 K 2908/13

Gesetze: FGO § 41 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 1 S. 1

Anforderungen an zulässige Klagen

Leitsatz

1. Die Klage ist unzulässig, weil sie die Verwaltungsakte, die angefochten werden sollen, nicht ausreichend bezeichnet.

2. Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Norm nicht begehrt werden kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAE-70526

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