Zahlungen aus Direktversicherungen, die die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB verhindern als BE?
Leitsatz
Bereits 1981 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil und einer Vertragslaufzeit
von mindestens 12 Jahren sind von der Besteuerung ausgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG 2007).
Die Leistungen aus einer solchen Lebensversicherung sind auch nicht als BE gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu erfassen, wenn es sich
nicht um Leistungen zur Erfüllung des handelsrechtlichen Ausgleichsanspruchs i. S. des § 89b HGB handelt.
Demgemäß stellen Leistungen aus einer kapitalgedeckten Lebensversicherung, die aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch
nach § 89b HGB anzurechnen sind, grds. keine BE dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 46 DStRE 2016 S. 1 Nr. 1 DStZ 2014 S. 627 Nr. 18 EFG 2014 S. 1310 Nr. 15 EStB 2014 S. 452 Nr. 12 HAAAE-70500
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