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BFH 10.4.2014 VI R 62/11, StuB 15/2014 S. 586

Einkommen-/Lohnsteuer | Arbeitslohn Dritter, Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen

Werden Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt, so liegt hierin kein Arbeitslohn (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG). S. 587

Praxishinweise

Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei den Arbeitnehmern nach ständiger BFH-Rechtsprechung keinen Arbeitslohn. Das gilt erst recht, wenn es wie im Urteilssachverhalt um von Dritten gewährte Preisvorteile geht. Denn bei Leistungen Dritter liegt Arbeitslohn nur vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die von den Dritten den Arbeitnehmern eingeräumten Vorteile nicht auf den eigen...