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Eingemeindung: Teilerlass der Grundsteuer für Einfamilienhäuser aus Billigkeitsgründen?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAE-70379 In den neuen Bundesländern erfolgte seit 1991 eine Vielzahl von Eingemeindungen. Als unmittelbare Folge werden die in den eingemeindeten Kommunen belegenen Einfamilienhausgrundstücke mit einer höheren Grundsteuer belastet als vergleichbare in dieser Stadt belegene Einfamilienhausgrundstücke.
Ausführlicher Beitrag s..
Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge
[i]Bewertung und Steuermesszahl nach der Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der allgemeinen Volkszählung 1933In den neuen Bundesländern gelten für die Bewertung des Grundvermögens die Einheitswerte 1935 fort. Bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (§ 41 GrStG) sind die Steuermesszahlen nach §§ 29 bis 32 GrStDV maßgebend. Nach § 30 Abs. 3 GrStDV rechnen bei Eingemeindungen, die nach dem rechtswirksam geworden sind, die betroffenen Gemeinden weiterhin zu der Gemeindegruppe, der sie ohne die Eingemeindung zuzurechnen sind. Dies gilt auch für Eingemeindungen nach dem . Die Regelungen wirken sich auf die Grundsteuerbelastung (insbesondere für Einfamilienhausgrundstücke) aus.
Dazu ein Beispiel: Die Stadt Erfurt hat nach der allgemeinen Volkszählung 1933 mehr als 25.000 Einwohner und rechnet damit zur Gemeindegruppe b (§ 29 GrStDV). 1994 wurden 18 Gemeinden mit jeweils weniger als 25....