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Körperschaftsteuer | Tantiemerückstellung keine verdeckte Gewinnausschüttung
Zahlen sich die Gesellschafter-Geschäftsführer – aufgrund einer wirtschaftlich schwierigen Geschäftssituation – Tantiemen verspätet und ratierlich aus, kann nach dem daraus nicht geschlossen werden, dass die ursprünglichen Vereinbarungen nicht ernstlich gewollt gewesen sind. Werden die Zahlungen zwar nicht wie vereinbart, aber tatsächlich durchgeführt, rechtfertigt der Verstoß gegen das Durchführungsgebot keine Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Das FG Köln entschied, entgegen der Auffassung des NWB YAAAE-55862 (Az. beim BFH: I B 195/13), dass auch die Liquiditätslage des Unternehmens mit zu berücksichtigen sei. Im Falle des FG Hamburg zahlten sich die ...