Körperschaftsteuer: vGA bei Teilverzicht auf
Tantiemezahlung; Beherrschungsverhältnis bei unterschiedlich
hohen Kapitalbeteiligungen
Leitsatz
Gesellschafter mit unterschiedlichen Kapitalbeteiligungen von
40 % und jeweils 30 % können als beherrschende
Gesellschafter in Bezug auf den gemeinsamen Verzicht auf einen Teil
der ihnen vertraglich zugesagten Tantieme anzusehen sein. Zahlen
sich die Gesellschafter-Geschäftsführer statt
der vertraglich vorgesehenen, prozentual auf den vorläufigen
Jahresüberschuss bezogenen Tantieme einen erheblich geringeren
pauschalen Betrag aus, der sich an der aktuellen Liquiditätslage
der Gesellschaft orientiert, kann die Annahme einer vGA nicht mit
dem Vorbringen widerlegt werden, die Gesellschafter hätten
ausschließlich zum Wohle der Gesellschaft gehandelt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 981 Nr. 17 DB 2014 S. 2916 Nr. 51 DStR 2015 S. 8 Nr. 17 DStRE 2015 S. 597 Nr. 10 EFG 2014 S. 577 Nr. 7 StBW 2014 S. 248 Nr. 7 Ubg 2015 S. 387 Nr. 6 YAAAE-55862
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