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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 8 vom Seite 3

Bereitschaftsdienstpflichten im MVZ treffen nicht unmittelbar den dort tätigen Arzt, sondern nur das MVZ

Dr. Hansjörg Haack

Sachverhalt

Der Kläger war als Facharzt für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und nahm aufgrund dieser Tätigkeit am ärztlichen Bereitschaftsdienst teil. Auf seinen Antrag wurde er jedoch von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für die Zeit vom bis zum aufgrund seiner Teilnahme am Notarztdienst vom Bereitschaftsdienst befreit.

Seit Januar 2009 wurde der Kläger zudem in einem MVZ für 10 Stunden in der Woche angestellt. Durch Bescheid vom zog die beklagte KV den Kläger ab dem aufgrund seiner Anstellung in dem MVZ in vollem Umfang zum allgemeinen Bereitschaftsdienst heran. Nach Ansicht der KV sollte die Zuordnung zum Bereitschaftsdienst aufgrund der Niederlassung des Klägers hiervon unberührt bleiben. Den Widerspruch wies die beklagte KV zurück. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hatte zunächst beim SG keinen Erfolg. Das BSG hielt die Sprungrevision des Klägers für begründet.

Entscheidung

Nach Ansicht des BSG war die KV nicht berechtigt, den Kläger aufgrund seiner Anstellung im MVZ zum ärztlichen Bereitschaftsdienst heranzuziehen. Nach der maßgeblichen kassenärztlichen Bereitschaftsdienstordnung (KBO) sind al...