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KSR Nr. 8 vom Seite 7

Stichtagsbezogene Ermittlung des Veräußerungsgewinns von Gesellschaftsanteilen

Nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten sind im Rahmen des § 8b KStG stichtagsbezogen zu berücksichtigen

Axel Scholz

Der entschieden, dass der Veräußerungspreis bei § 8b Abs. 2 KStG stichtagsbezogen zu ermitteln ist, so dass eine nachträgliche Wertminderung im Jahr der Veräußerung zu berücksichtigen ist. Daher ist der Steuerbescheid des Veranlagungszeitraums, in dem die Veräußerung stattgefunden hat, nachträglich zu ändern. Streitig war nach diesem Urteil, ob sich eine spätere Erhöhung des Veräußerungspreises ebenfalls stichtagsbezogen auswirkt und zu einer nachträglichen Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids führt. Dies hat der BFH nun bejaht.

Sachverhalt der Entscheidung

In der Besprechungsentscheidung ging es – vereinfacht dargestellt – darum, dass eine GmbH, die Organgesellschaft in einem Unternehmensverbund war, einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer GmbH-Beteiligung erzielte. Dieser Gewinn erhöhte sich durch verschiedene Umstände (u. a. einen außergerichtlichen Vergleich, den Wegfall einer Gewährleistungsoption) in den beiden Folgejahren. Zudem fielen in den Folgejahren noch weitere Veräußerungskosten an. Streitig war, in welchem Jahr die nachträglichen Zahlungen zu berücksichtigen sind: im Jahr der Veräußerun...