Berechnung des Körperschaftsteuerguthabens beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren
Verfassungsmäßigkeit des § 36 KStG in der Fassung des JStG 2010
Leitsatz
1. Ist die Summe der mit Körperschaftsteuer unbelasteten Teilbeträge (also des EK 01, des EK 02 und des EK 03) negativ, sind
bei der Berechnung des Körperschaftsteuerguthaben beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren die Teilbeträge
zunächst untereinander und dann mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen zu verrechnen.
2. Eine vorherige Verrechnung der negativen Summe aus EK 01, EK 02 und EK 03 mit gleichfalls vorhandenem positiven EK 04 sieht
das Gesetz in § 36 Abs. 4 KStG auch nach der Fassung durch das JStG 2010 nicht vor.
3. Gegen die durch das JStG 2010 geschaffene Neuregelung in § 36 KStG n. F. zur Umgliederung der Teilbeträge des vEK und zu
deren Überführung in ein Körperschaftsteuerguthaben bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken.
4. Das BVerfG hat die in § 36 Abs. 4 KStG n. F. vorgesehene Verrechnung von negativem EK 02 mit positivem belastetem vEK im
Grundsatz für sachgerecht und nur insoweit als dem Gleichheitssatz widersprechend angesehen, als ein negatives EK 02 auf der
in § 36 Abs. 3 KStG i. d. F. des StSenkG angeordneten Umgliederung von EK 45 in EK 40 beruht
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2261 Nr. 38 DStR 2015 S. 8 Nr. 31 DStRE 2015 S. 1178 Nr. 19 EFG 2014 S. 1710 Nr. 19 GmbH-StB 2014 S. 299 Nr. 10 GmbHR 2014 S. 1215 Nr. 22 Ubg 2015 S. 667 Nr. 11 KAAAE-69985
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