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Steuerrecht | Tarifbegünstigung für Nachaktivierung eines USt-Erstattungsanspruchs
Der Gewinn aus der nachträglichen Aktivierung eines USt-Erstattungsanspruchs wegen eines EuGH-Urteils ist tarifbegünstigt. Es handelt sich bei der USt-Erstattung für mehrere Jahre nämlich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
Das [i]USt-Erstattungsanspruch aufgrund EuGH oder BFH Urteil betrifft Bilanzierer, bei denen sich aufgrund eines BFH- oder EuGH-Urteils nachträglich herausstellt, dass sie zu viel USt an das FA abgeführt haben und sich diese USt jetzt erstatten lassen. Sie müssen dann den USt-Erstattungsanspruch zum 31. 12. desjenigen Jahres gewinnerhöhend aktivieren, in dem das FA die USt-Erstattung anerkennt. Diese Gewinnerhöhung ist nach § 34 EStG tarifbegünstigt, so dass die Progressionsbelastung abgemildert wird.
U [i]USt-Festsetzungen noch nicht bestandskräftig betreibt eine Spielhalle und hat seine Umsätze der Jahre 1997 bis 2...BStBl 2005 II S. 617