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BBK Nr. 15 vom Seite 693

Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden

Bernd Rätke und Dr. Kai Tiede

Der [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 706Umfang des Vorsteuerabzugs ist zu prüfen, wenn der Unternehmer sowohl Umsätze ausführt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch Umsätze erbringt, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Diese Konstellation findet sich typischerweise bei der gemischten Nutzung von Wohn- und Geschäftsgebäuden.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Wann ist die Vorsteuer aufzuteilen?

Umsatzsteuerlich [i]Keine Vorsteueraufteilung bei Einzelzuordnung gilt das Prinzip der Einzelzuordnung: Für jede einzelne Eingangsleistung ist zunächst gesondert zu prüfen, ob sie zur Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen oder umsatzsteuerfreien Umsätzen verwendet wird. Erst wenn diese direkte Zuordnung der Vorsteuerbeträge nicht möglich ist, kommt es zu einer Aufteilung der Vorsteuer nach den Vorgaben des § 15 Abs. 4 UStG. Beispiele hierfür sind die erstmalige Herstellung oder Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes sowie Erhaltungsaufwendungen, laufende Kosten und nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn diese Leistungen sich keinem abgrenzbaren Gebäudeteil zuordnen lassen.

Lassen [i]infoCenter, Vorsteueraufteilung NWB WAAAA-41726 sich Leistungen hingegen einem Gebäudeteil klar zuordnen, ist die Vorsteuer in voller Höhe abz...