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Aufwands- und Ertragskonsolidierung (HGB, IFRS)
1. Begriff und Anwendungsbereich
Der Konzernabschluss wird aufgestellt unter der Fiktion der rechtlichen Einheit aller einbezogenen, vollkonsolidierten Konzernunternehmen. Sämtliche Transaktionen zwischen den einbezogenen Konzernunternehmen sind daher zu eliminieren. Dazu gehören auch konzerninterne Aufwendungen und Erträge.
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 305
Störk/Kliem/Walkenbach in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 305 HGB
Das vollkonsolidierte Tochterunternehmen T hat die in x1 selbst erstellten Erzeugnisse für 200 T€ dem Mutterunternehmen M Ende x1 verkauft. Der Verkaufspreis entspricht den Herstellungskosten, so dass kein Zwischenergebnis zu eliminieren ist. Die Erzeugnisse wurden bis zum Konzernabschlussstichtag bereits geliefert (und auch bezahlt, so dass eine Schuldenkonsolidierung ausbleibt), allerdings noch nicht an Konzernfremde weiterveräußert. Die Produkte sind also noch im Bestand des M und werden, weil sie zum Verkauf bestimmt sind, im Jahresabschluss des M als Waren ausgewiesen. In der Summen-GuV sind Umsatzerlöse aus einem Innenverhältnis i. H. von 200 T€ enthalten. Wird der Konzern als rechtliche Einheit betrachtet, hat jedoch kein Verkauf (außerhalb des Konzerns) stattgefunden. Umsatzerlöse bestehen daher nicht und müssen konsolidiert werden.
Anzuwenden ist die Aufwands- und Ertragskonsolidierung auf alle vollkonsolidierten Tochterunternehmen (vgl. Konsolidierungskreis ) und mittels der anteilmäßigen Konsolidierung einbezogenen Gemeinschaftsunternehmen. Für Unternehmen, die nach der Equity-Methode bewertet werden, entfällt die Aufwands- und Ertragskonsolidierung, da die GuV eines Equity-Unternehmens nicht in den Konzernabschluss integriert wird. Interne Gewinnausschüttungen allerdings werden nicht nur bei Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen, sondern auch bei Equity-Beziehungen eliminiert, da es sonst zu einem doppelten Gewinnausweis kommt (vgl. Abschnitt 3.).
Die Rechtsquelle für die Aufwands- und Ertragskonsolidierung ist für den HGB-Konzernabschluss § 305 HGB und für den IFRS-Konzernabschluss IFRS 10.B86c.
2. Erfolgsneutrale Verrechnung
In vielen Fällen können Aufwendungen und Erträge von konzerninternen Transaktionen ergebnisneutral, d. h. ohne Veränderung des Konzern-Jahresüberschusses, verrechnet werden.