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BFH 8.5.2014 III R 41/13, NWB 31/2014 S. 2307

Einkommensteuer | Reserveoffiziersanwärterausbildung ist Berufsausbildung

Nach dem wird ein Reserveoffiziersanwärter auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht abzusehen ist, ob er einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit oder die Übernahme als Berufssoldat stellen oder am Ende seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr ausscheiden und sodann einen anderen Beruf ergreifen wird.

Anmerkung:

Ob eine berufliche Bildungsmaßnahme als Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beurteilt wird, ist nicht nur für den Kinderfreibetrags- und Kindergeldanspruch von Bedeutung; denn liegt eine Berufsausbildung im Anschluss an den Schulbesuch vor, dann handelt es sich um eine „erstmalige Berufsausbildung“, die unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG fällt. Daraus folgt wiederum, dass die Aufwendungen des Kindes für jede weitere...BStBl 2012 II S. 825