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StuB 14/2014 S. 548

Umfang der Hinweispflicht des Steuerberaters bei Dauermandat

Die Aufgabe des Steuerberaters richtet sich zwar grds. zunächst nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandats. Insoweit ist er nur verpflichtet, sich mit denjenigen steuerlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Innerhalb dieser Grenzen hat der Steuerberater den Auftraggeber dann aber auch im Rahmen eines Dauermandats ungefragt (nur) über die bei der Bearbeitung auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren, weil es insoweit zu seinen vertraglichen Nebenpflichten gehört, den Mandanten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage treten, hinzuweisen. Folglich hat damit ein Steuerberater, auch wenn er keinen ausdrücklichen Auftrag zu einer körperschaftsteuerli...