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StuB 14/2014 S. 547

Wirksamer Austritt des Gesellschafters einer GmbH

Der Gesellschafter einer GmbH hat zwar grds. das – auch im Gesellschaftsvertrag nicht wirksam ausschließbare – Recht, bei Vorliegen eines wichtigen Grunds aus der Gesellschaft auszutreten, sofern die zum Austritt führenden Umstände nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen bereinigt werden können; ebenso kann er aber auch eine fristlose Austrittserklärung ohne Angabe von Gründen mit der Folge abgeben, dass ihm, dem Gesellschafter, dann eine Abfindung zu zahlen und sein Gesellschaftsanteil durch Einziehung oder Abtretung zu verwerten ist. Angesichts dieser weitreichenden Folgen muss deshalb der spezifische Annahmewille der Gesellschaft hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Ein bloßes „Zur-Kenntnis-Nehmen“ der Kündigung genügt hierfür nicht. Denn mit einer solchen (schlichten) Erkläru...