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Gesellschaftsrecht | Fortbestand einer erloschenen UK-Limited als Restgesellschaft
Das Gesellschaftsstatut juristischer Personen, die nach dem Recht eines anderen EG-Mitgliedstaats gegründet wurden, bestimmt sich im Rahmen der durch Art. 43, 48 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit nach dem Recht des Gründungsstaats (vgl. NWB MAAAB-98154). Ist nach dem insoweit maßgeblichen englischen Recht eine UK-Limited infolge ihrer konstitutiven Löschung im englischen Handelsregister nicht mehr existent, besteht sie gleichwohl in Deutschland zumindest als dem deutschen Gesellschaftsrecht unterliegende Rest- oder Spaltgesellschaft so lange noch fort, wie sie noch Vermögen besitzt, dass andernfalls keinem Vermögensträger zugeordnet werden könnte. Die Spalt- oder Restgesellschaft wird dabei regelmäßig bis zur Liquidation ihres in Deutschl...