Erbschaftsteuer
Bezug: (BStBl 2011 I Sondernummer 1/2011 S. 117)
Bezug: (BStBl 2012 I S. 338)
Erbschaftsteuer
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird H E 10.7 „Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens” des Bezugserlasses zu 1. wie folgt gefasst:
Hinweise…
„Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens
Steuerberatungsgebühren für die von den Erben in Auftrag gegebene Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i. V. m. § 151 BewG sind unter Berücksichtigung der den Erben unmittelbar durch den Erbfall treffenden, von der späteren Verwaltung und Verwertung des Nachlasses unabhängigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung als Nachlassregelungskosten zum Abzug zugelassen. Gleiches gilt, wenn Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften anfallen und vom Erwerber getragen worden sind (> BStBl 2013 II S. 738). Der Abzug dieser Kosten ist nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen, soweit zum Erwerb steuerbefreites oder teilweise steuerbefreites Vermögen gehört.
Keine Nachlassregelungskosten sind Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten, die in einem sich an die Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren anfallen und vom Erwerber getragen worden sind; sie sind – wie auch die festgesetzte Erbschaftsteuer selbst – nicht zum Abzug zugelassen (> BStBl 2007 II S. 722). Das gilt auch für andere Verfahren, in denen Änderungen der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung beantragt werden. Abzugsfähig sind jedoch auch hier Kosten eines Gutachtens, die für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften anfallen (> BStBl 2013 II S. 738). Der Abzug dieser Kosten ist nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen, soweit zum Erwerb steuerbefreites oder teilweise steuerbefreites Vermögen gehört.”
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird Tz. 2.4 des Bezugserlasses zu 2. wie folgt gefasst:
24„Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen oder bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften
Die Kosten sind im vollen Umfang abzugsfähig unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung angefallen sind oder erst in einem sich an die Wertfeststellung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren, einem finanzgerichtlichen Verfahren oder einem Verfahren, in dem die Änderung der Wertfeststellung beantragt wird, angefallen sind. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG.
Werden die Gutachterkosten vom Schenker getragen, liegt eine zusätzliche Zuwendung vor.”
Die geänderten Fassungen sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg - 3 - S
3812/43
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - 34 - S
3806 - 035 - 19686/14
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III D S 3851 -
1/2012
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 36 - S 3810 -
2012#001
Die Senatorin für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S 3810 -
13
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - 53 - S 3810 -
007/12
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 3810 A - 035 - II
6a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - S
3810 - 00000 - 2014/002
Niedersächsisches
Finanzministerium - S 3810 - 95
- 351
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 3900 -
28 - V A 6S 3810 - 21 - V A
6
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S 3810 A - 14
- 033 - 448
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - B/5 - S 3810 -
1#010
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 35 - S 3810/11/55 -
2014/30682
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 46 - S 3810 -
36
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 35 - S
3810 - 009
Thüringer
Finanzministerium - S 3810 A -
08
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 893
JAAAE-69352