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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 1218/12 EFG 2014 S. 1492 Nr. 17

Gesetze: EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG 2012 § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, EStG 2012 § 33b Abs. 3, EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 2

Kindergeldanspruch für behinderte Kinder ab 2012 weiter von der Fähigkeit der Kinder zum Selbstunterhalt und damit von den Einkünften und Bezügen des behinderten Kindes abhängig

Leitsatz

1. Auch nach Wegfall des ehemaligen § 32 Abs. 4 S. 2 EStG – Grenzbetragsregelung – durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011 v. , BGBl 2011 I S. 2131) besteht ein Kindergeldanspruch ab 2012 für behinderte Kinder weiterhin nur dann, wenn das behinderte Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Bei behinderten Kindern wirkt sich ab 2012 weiterhin die vorhandene Fähigkeit zum Selbstunterhalt kindergeldschädlich aus und ist für die Berechnungen des Grundbedarfs anstelle des bisherigen Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nunmehr der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG in Ansatz zu bringen (Anschluss an Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013 – DA-FamEStG DA 63.3.6.4. Abs. 1 Satz 3).

2. Verfügt das behinderte Kind über ausreichende eigene finanzielle Mittel, besteht für zusätzliche Aufwendungen der Eltern grundsätzlich keine Notwendigkeit. Ob und inwieweit die Eltern ggf. aus familiären oder sozialen Gründen darüber hinaus eigene Aufwendungen für das Kind erbringen, ist unter kindergeld- und steuerrechtlichen Gründen unbeachtlich.

3. Ein Kind ist dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht. Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich dabei typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Für den Streitzeitraum 2012 ist der (Jahres-)Grundbedarf nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG mit 8.004,00 EUR (monatlich 667,00 EUR) zu bemessen. Hinzu kommt ein individueller behinderungsbedingter Mehraufwand, den gesunde Kinder nicht haben; erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis, kann der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1492 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2014 S. 3139
JAAAE-68905

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