Kindergeldanspruch für behinderte Kinder ab 2012 weiter von der Fähigkeit der Kinder zum Selbstunterhalt und damit von den
Einkünften und Bezügen des behinderten Kindes abhängig
Leitsatz
1. Auch nach Wegfall des ehemaligen § 32 Abs. 4 S. 2 EStG – Grenzbetragsregelung – durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011
(StVereinfG 2011 v. , BGBl 2011 I S. 2131) besteht ein Kindergeldanspruch ab 2012 für behinderte Kinder weiterhin
nur dann, wenn das behinderte Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Bei behinderten Kindern wirkt sich ab
2012 weiterhin die vorhandene Fähigkeit zum Selbstunterhalt kindergeldschädlich aus und ist für die Berechnungen des Grundbedarfs
anstelle des bisherigen Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nunmehr der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG
in Ansatz zu bringen (Anschluss an Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt
des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013 – DA-FamEStG DA 63.3.6.4. Abs. 1 Satz 3).
2. Verfügt das behinderte Kind über ausreichende eigene finanzielle Mittel, besteht für zusätzliche Aufwendungen der Eltern
grundsätzlich keine Notwendigkeit. Ob und inwieweit die Eltern ggf. aus familiären oder sozialen Gründen darüber hinaus eigene
Aufwendungen für das Kind erbringen, ist unter kindergeld- und steuerrechtlichen Gründen unbeachtlich.
3. Ein Kind ist dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die
zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht. Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten
Kindes setzt sich dabei typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten
Mehrbedarf zusammen. Für den Streitzeitraum 2012 ist der (Jahres-)Grundbedarf nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG mit 8.004,00
EUR (monatlich 667,00 EUR) zu bemessen. Hinzu kommt ein individueller behinderungsbedingter Mehraufwand, den gesunde Kinder
nicht haben; erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis, kann der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§
33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1492 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2014 S. 3139 JAAAE-68905
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