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Steuerrecht | Verspätete Bildung des Investitionsabzugsbetrags
Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist nicht anzuerkennen, wenn er erst mehr als drei Jahre nach der Durchführung der Investition gebildet wird und dazu dient, steuerliche Mehrergebnisse zu kompensieren.
Nach dem Niedersächsischen FG dient ein IAB nicht der Investitionserleichterung, wenn die Investition bereits vor mehr als drei Jahren durchgeführt worden ist. Hinsichtlich des Zwecks, steuerliche [i]Keine Investitionserleichterung Mehrergebnisse zu kompensieren, verweist das FG auf die BFH-Rechtsprechung zum alten § 7g Abs. 3 EStG a. F. S. 647
[i]IAB-Bildung in 2013 für Investition in 2009 Im Streitfall hatte der Kläger zunächst im Jahr 2009 mit Abgabe der ESt-Erklärung für 2007 einen IAB gebildet, die Investition aber dann nicht durchgeführt. Es kam zu einem Einspruchs- sowie Klageverfahren. Im Klageverfahren – und zwar im Jahr 2013 – bildete der Kläger nun einen ...