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BFH 9.4.2014 I R 52/12, NWB 29/2014 S. 2148

Körperschaftsteuer | Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sodann 5 % als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. (2) Zu den Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Das können bei Wertpapiergeschäften auch die Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien sein.

Anmerkung:

Wie im Urteil vom - I R 45/13 NWB DAAAE-67439 hat der BFH sich für ein Abzugsverbot von Veräußerungskosten zusätzlich zur 5 %igen Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG au...