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IWB Nr. 9 vom Seite 317

Hinzurechnungsbesteuerung

Dr. Benjamin Engel, Frankfurt/M., Steuerberater bei PricewaterhouseCoopers und Dipl.-Kfm. Lukas Hilbert, Bad Honnef, Doktorand am Lehrstuhl von Prof. Dr. Rainer Heurung (Universität Siegen)

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.

I. Wesen der Hinzurechnungsbesteuerung

[i]Verhinderung der Verlagerung von EinkünftenDas Rechtsinstitut der Hinzurechnungsbesteuerung wurde mit der Verabschiedung des Außensteuergesetzes (AStG) 1972 eingeführt. Gesetzgeberisches Ziel ist es, zu verhindern, dass sich Steuerpflichtige durch die (missbräuchliche) Verlagerung von bestimmten Tätigkeiten auf eine Kapitalgesellschaft in einem Niedrigsteuerland (sog. Zwischengesellschaft) ungerechtfertigte Steuervorteile verschaffen (vgl. BT-Drucks. VI/2883 S. 18 f.). Vor diesem Hintergrund soll durch die Hinzurechnungsbesteuerung eine Steuerbelastung hergestellt werden, wie sie sich ohne Zwischenschaltung der ausländischen Kapitalgesellschaft ergeben hätte.

II. Tatbestandsvoraussetzungen

[i]Tatbestandsvoraussetzungen des AStGDie Hinzurechnungsbesteuerung findet auf Einkünfte einer Kapitalgesellschaft Anwendung, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen (§ 7 Abs. 1 AStG):

  • Die Kapitalgesellschaft hat weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitun...