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FG Münster 21.3.2014 4 K 2292/11 F, IWB 13/2014 S. 474

FG Münster | Geltung des Progressionsvorbehalts bei EU-Betriebsstättengewinnen

Gewinne aus Beteiligungen an polnischen Personengesellschaften, die sog. aktive Tätigkeiten i. S. von § 2a Abs. 2 EStG ausüben, unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Hinweis:

Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Progressionsvorbehalt anzuwenden auf Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei sind. Das gilt nach der Einführung von § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG mit Geltung seit 2008 jedoch dann nicht, wenn die Einkünfte aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte stammen, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt. Die Klin., eine [i]§ 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG verweist nur auf die Aktivitätsklausel in § 2a Abs. 2 Satz 1 EStGGmbH & Co. KG, war an zwei in Polen ansässigen Personengesellschaften beteiligt, die unstreitig gewerbliche Einkünfte aus sog. aktiven Tätigkeiten i. S. von § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG erzielten. Sie machte geltend, dass die Ausnahmeregelung anzuwenden sei, d. h. keine Anwendung des positiv...