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Ergebnisabführungsvertrag im IFRS-Einzelabschluss
I. Sachverhalt
Zwischen der G GmbH und der A AG besteht ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) gem. § 291 AktG. Die A ist demzufolge verpflichtet, alle Gewinne an die G abzuführen, die G hat im Gegenzug gem. § 302 Abs. 1 AktG die Pflicht, sonst entstehende Jahresfehlbeträge der A auszugleichen.
Die A stellt einen Einzelabschluss nach IFRS auf. Sie erzielt handelsrechtlich vor Berücksichtigung des EAV in 01 einen Jahresüberschuss und in 02 einen Jahresfehlbetrag.
II. Fragestellung
Wie ist die Gewinnabführung (01) bzw. der Verlustausgleich (02) in den IFRS-Einzelabschlüssen der A zu berücksichtigen?
III. Lösungshinweise
1. Handelsrechtliche Lösung
In der handelsrechtlichen GuV sind gem. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB Erträge aus Verlustübernahme und Aufwendungen aus aufgrund eines EAV abgeführten Gewinns jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Schrifttum und Praxis entscheiden sich für eine Platzierung dieser Posten unmittelbar vor dem Jahresüberschuss/-fehbetrag. Dieser beträgt demzufolge bei vollem Verlustausgleich/voller Gewinnabführung Null. § 301 AktG bringt dies zutreffend durch die Formulierung eines „sonst“ (d. h. ohne den Verlustausgleich) entstehenden Fehlbetrags zum Ausdruck.
wird im handelsrechtlichen Schrifttum insoweit als