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Steuern auf gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und auf Gewinne aus Anlagenabgängen in der Kapitalflussrechnung
I. Sachverhalt
Die U GmbH hat seit einigen Jahren handelsrechtlich und körperschaftsteuerlich ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern. Gleichwohl zahlt sie in nicht unerheblichem Umfang Gewerbesteuern, weil sie in hohem Maße fremdfinanziert ist und die darauf entfallenden Zinsen (2,7 Mio € p. a.) nach Abzug eines Freibetrags von 0,1 Mio € mit einem Viertel der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen.
In 01 und 02 weist das gewöhnliche Ergebnis vor Steuern erneut einen Wert von Null auf. Daneben ergibt sich jedoch in 01 ein „außerordentlicher“ Ertrag von 10 Mio € aus dem Abgang eines Grundstücks. Die hieraus resultierende Körperschaft- und Gewerbsteuer beträgt jeweils 1,5 Mio € und ist in 02 fällig. Im Übrigen tätigt die U in 01 und 02 weder Investitionen noch Desinvestitionen.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Steueraufwendungen und -zahlungen in 00 bis 03:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufwand | Zahlung | |||
Jahr | GewSt | KSt | GewSt | KSt |
00 | 0,1 | 0,0 | 0,1 | 0,0 |
01 | 1,6 | 1,5 | 0,1 | 0,0 |
02 | 0,1 | 0,0 | 1,6 | 1,5 |
Die U GmbH stellt eine Kapitalflussrechnung (KFR) nach DRS 21 auf.
II. Fragestellung
Wie sind die Steuern in der KFR 01 und 02 auszuweisen?
III. Lösungshinweise
1. Grundstruktur der Kapitalflussrechnung
Nach...