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StuB 13/2014 S. 508

Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag

Durch einen Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks verpflichtet (§ 631 BGB). Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrags (§ 611 Abs. 1 BGB) ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d. h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend. Im Streitfall war die Frage zu klären, ob zwischen dem Freistaat Bayern und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis oder ein Werkvertrag besteht...