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OLG Schleswig-Holstein 01.04.2014 2 W 89/13, NWB 28/2014 S. 2071

Gesellschaftsrecht | Keine Fortsetzung einer GmbH nach abgeschlossener Schlussverteilung im Insolvenzverfahren

Ist eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nur beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Liegen diese beiden Ausnahmefälle aber nicht vor – der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ist insofern eindeutig –, ist nach der Schlussverteilung die Fortsetzung der aufgelösten GmbH nicht (mehr) möglich. Denn die mit dieser [i]infoCenter „GmbH-Liquidation“ NWB BAAAB-54645 Vermögensverteilung verbundene Zäsur ist so bedeutsam und erweckt den Anschein der Beendigung der GmbH, dass eine Fortsetzung durch schlichten Gesellschafterbeschluss und dessen Eintragung ohne die bei einer Neugründung erforderliche Registerkontrolle (§§ 7, ...