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Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Jenseits der Grundstücksgrenze erbrachte Dienstleistungen können begünstigt sein
Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nach zwei aktuellen Entscheidungen des BFH auch für die Inanspruchnahme von Leistungen in Betracht kommen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden. Damit wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsanweisung zur Anwendung des § 35a EStG.
Hintergrund
Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nach Rz. 9 des (BStBl 2014 I S. 75) nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Das gilt nach Verwaltungsauffassung auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).
Nach Rz. 15 des o. g. Schreibens werden die Grenzen des Haushalts i. S. des § 35a EStG regelmäßig – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
Sachverhalte der entschiedenen Fälle
Im Streitfall VI R 55/12 beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grun...