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Schuldzinsenabzug nach Übergang zur Liebhaberei
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung
Der BFH änderte seine Rechtsprechung zum Schuldzinsenabzug nach Objektveräußerung und ließ einen Werbungskostenabzug zunächst für den Fall zu, dass der Veräußerungserlös bei einer nach § 23 EStG steuerbaren Veräußerung nicht dazu ausreicht, die bestehenden Verbindlichkeiten abzulösen (, BStBl 2013 II S. 275). In einem weiteren – aktuellen – Urteil hat er entschieden, dass diese Grundsätze auch bei einer Veräußerung außerhalb der Zehnjahresfrist gelten. Der BFH hat nunmehr geurteilt, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachträglichen) Schuldzinsen mit früheren Einkünften aus Vermietung nicht vorliegt, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung aber bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen entfallen ist. Die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht muss dabei objektbezogen, also ggf. bezogen auf die jeweiligen Gebäudeteile, erfolgen.
Rechtsprechungsänderung
Der BFH hat entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietun...BStBl 2013 I S. 508BStBl 2014 I S. 108