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Steuerrecht | Verzögerungsgeld bei nicht bemerktem Eingang der Unterlagen
Bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds gemäß § 146 Abs. 2b AO ist zugunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, dass er die Unterlagen nach Ablauf der Frist noch beim FA eingereicht hat. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsbehelfsstelle, die den Einspruch gegen die Festsetzung des Verzögerungsgelds bearbeitet, über den Eingang nicht informiert wird. Es ist Aufgabe des FA, dafür zu sorgen, dass die ihr zugesandten Unterlagen auch der Rechtsbehelfsstelle übermittelt werden.
In [i]Einreichung der Unterlagen vor Erlass der Einspruchsentscheidung der Rechtsprechung der FG zeichnet sich die Tendenz ab, dass das FA die verspätete Vorlage der angeforderten Unterlagen zugunsten der Steuerpflichtigen bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen muss . Voraussetzung ist aber, dass die Unterlagen noch vor Erlass der Einspruchsentsche...