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Sozialversicherungsrecht | Sozialversicherungspflicht bei Minderheitsgesellschafter einer GmbH ohne Sperrminorität
Haben sich sämtliche Gesellschafter außerhalb der GmbH-Satzung gegenüber ihren Mitgesellschaftern schuldrechtlich verpflichtet, Beschlüsse nur einstimmig zu fassen, verfügt auch ein Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität nunmehr durch diese Stimmbindungsvereinbarung über eine Rechtsmacht, ihm nicht genehme Beschlüsse und Weisungen abwehren zu können, was einer Qualifizierung als Beschäftigter (§ 7 Abs. 1 SGB IV) entgegensteht.
Stimmbindungsverträge, [i]Bosse, NWB 35/2013 S. 2791die grds. auch formfrei abgeschlossen werden können (vgl. ), begründen zwar nur zwischen den an ihnen beteiligten Gesellschaftern schuldrechtliche Ansprüche und ein Streit um die Rechtsfolgen einer Vertragsverletzung wäre damit grds. ...