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BFH 27.11.2013 I R 36/13, NWB 27/2014 S. 1998

Körperschaftsteuer | Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen

Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i. S. von § 8 Abs. 3, § 27 KStG 1996/2002 a. F., sondern Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG 1996/2002 a. F. dar (Bestätigung des , BStBl 2005 II S. 49, und Anschluss an , BStBl 2014 II S. 398). (2) Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i. d. F. des EURLUmsG sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu begreifen. Eine Mehrabführung ist dabei zum einen nicht der Höhe nach auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt, den die Organgesellschaft (tatsächlich) an de...