Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer | Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sodann 5 % als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. (2) Zu den Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind.
Einmal mehr rekurriert der I. Senat des BFH strikt auf den Gesetzeswortlaut und stellt Bedenken gegen das „doppelte“ Abzugsverbot für Veräußerungskosten zurück, vgl. auch das NWB AAAAE-67440. Es wäre durchaus vertretbar gewesen, § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG so zu verstehen, das...