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Keine steuerliche „Kombination“ von gekauften und verkauften Verkaufsoptionen auch bei enger wirtschaftlicher Verbindung
Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung zum alten Recht
Ergebnisse aus dem Handel mit Optionen werden – nach altem Recht vor der Abgeltungssteuer – unterschieden in solche aus gekauften und verkauften Verkaufsoptionen. Während die ersteren innerhalb der damaligen Einjahresfrist ein steuerliches Spekulationsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 darstellten, wird ein positives Ergebnis aus letzteren nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG 2002 versteuert. Entstehen in einem Fall Verluste, können diese nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG 2002 nicht mit den Gewinnen aus den anderen Geschäften verrechnet, sondern lediglich vorgetragen werden. Daran hält der NWB DAAAE-63499 fest.
I. Funktionsweise von Verkaufsoptionen
Zum besseren Verständnis des entschiedenen Falles sei kurz der Hintergrund und die Funktionsweise der Geschäfte, um die es gehen wird, erläutert.
1. Kauf einer Verkaufsoption (long put)
Eine Verkaufsoption (put option) ist eine Option, welche dem Käufer das Recht einräumt, ihn aber nicht verpflichtet, ein bestimmtes Gut (Basiswert oder Underlying) zu einem im Voraus vereinbarten Preis (Ausübungspreis, Strike) in einer im Voraus vereinbarten Menge bis zu einem bzw. exakt an einem bestimmten Zeitpunkt zu verkaufen. Der Käufer wird sein Rec...