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Die Optionsverschonung
Zeitpunkt und steuerliche Auswirkung des unwiderruflichen Antrags
Mit inzwischen bestandskräftigem Urteil vom - 3 K 3969/11 Erb NWB FAAAE-57698 hat das Finanzgericht Münster bestätigt, dass ein Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG nicht für verschiedene wirtschaftliche Einheiten getrennt gestellt werden kann. Der Ausübung der Option kann eine erhebliche Bedeutung zukommen, denn wurde der Antrag i. S. des § 13a Abs. 8 ErbStG gestellt, ist er unwiderruflich. Die Konsequenzen werden nachfolgend beschrieben und anhand von Praxisbeispielen verdeutlicht.
I. Die Optionsverschonung – Begriff und steuerliche Auswirkung
Der Erwerber von Unternehmensvermögen kann einen Antrag auf Optionsverschonung (§ 13a Abs. 8 ErbStG) im Erbfall nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften) stellen. Bei Schenkungen mit z. B. mehreren Betriebsübertragungen in mehreren Schenkungsverträgen ist bei Vorliegen eines einheitlichen Schenkungswillens von nur einer Schenkung auszugehen, R E 13a.13 Abs. 1 ErbStR.
Die Optionsverschonung ist bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich oder zur Niederschrift zu beantragen. Der Antrag kann nach Zugang dieser Wil...