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Übertragung eines Sicherungsgeschäfts nach Auflösung der Bewertungseinheit
I. Sachverhalt
Zur Absicherung einer für den Erfüllungszeitpunkt geplanten und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Beschaffung von Flugzeugen in Fremdwährung (FW) kauft das Luftfahrtunternehmen U am mit gleicher Fälligkeit 100 Mio FW auf Termin. Kassakurse und Terminkurse werden vereinfachend als identisch unterstellt und entwickeln sich wie folgt:
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Kurs (€/USD) | 1,00 | 0,90 | 0,85 | 0,80 |
Drohverlust (in Mio €) | 10 | 15 |
U bilanziert Devisengeschäft und Flugzeugbeschaffung in 01 als Bewertungseinheit i. S. von § 254 HGB und passiviert daher per keine Drohverlustrückstellung.
In 02 entwickelt sich der Luftfahrtmarkt deutlich schlechter als erwartet. Ab Mitte 02 kann daher nicht mehr von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Beschaffung der neuen Flugzeuge ausgegangen werden. Die Bewertungseinheit wird daher per aufgelöst, eine Drohverlustrückstellung von 15 Mio € aufwandswirksam eingebucht.
Anfang 03 „veräußert“ U den Devisenterminkontrakt an eine Schwestergesellschaft, die fest kontrahierte und nicht stornierbare Bestellungen in FW aufgegeben hat. U leistet für die Übernahme des Devisentermingeschäfts eine Zahlung von 15 Mio € an die Schwester. Diese wird als Inanspruch...