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Anwendung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO im Gewerbesteuerverfahren
(1) Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO ist auf den Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar. (2) Der gem. § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderliche Hinweis dient nicht nur der Begründung, sondern hat Regelungscharakter (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung; Bezug: § 171 Abs. 14, § 181 Abs. 5, § 184 Abs. 1 AO).
(1) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet gem. § 171 Abs. 14 AO nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht i. S. des § 228 AO verjährt ist. Allein die Gemeinde hat einen Steueranspruch gegen den Gewerbesteuerschuldner und nur gegen die Gemeinde besteht ggf. ein Erstattungsanspruch.
(2) Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO ist deshalb allein auf der Stufe der Gewerbesteuer als Folgesteuer ...