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BFH 13.2.2014 V R 8/13, StuB 12/2014 S. 470

Umsatzsteuer | Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Das Recht auf Vorsteuerabzug ist für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) auszuüben, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen (Bezug: § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG; Art. 168 Buchst. e, Art. 178 Buchst. e MwStSystRL).

Praxishinweise

Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG in der bis zum gültigen Fassung nur die „entrichtete“ Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach dem Société VeleclairNWB PAAAE-06305 (BStBl 2013 II S. 941) ist es aber nicht zulässig, den Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer von der vorherigen Zahlung dieser Steuer durch den Steuerschuldner abhängig zu machen, wenn dieser auch der zum Vorsteuerabzug Berechtigte ist. Der deutsche Gesetzgeber hat darauf reagiert und durch das ...